§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ried e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Ried.
  3. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ried, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.



§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereines können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.



§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Ried haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.



§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.



§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung



§ 8

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und die beiden 2. Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis verpflichten sich die beiden 2. Vorsitzenden dem Verein gegenüber, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
  2. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Nr. a bis d gewählt wird,
    6. Gerätewart, Jugendwart, 2 Kassenprüfer.
  3. Die unter Absatz 2 Nr. a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. und 2. Kommandant wird auf sechs Jahre gewählt.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.



§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    6. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden der Freiwilligen Feuerwehr Ried vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder für sich allein.



§ 10

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.



§ 11

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondre aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des ersten Kassiers geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.



§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ortsüblich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.



§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.



§ 14

Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. das „Feuerwehrzeichen 25 oder 40“
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereines

verliehen werden.



§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen der Gemeinde zu überreichen, die es danach ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 16

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 15.03.1997 in Kraft. Die Bestätigung erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 08.03.1997.
  2. Die bisherige Satzung vom 14.02.1986 tritt zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
  3. § 4 Absatz 1 der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.10.2000 geändert.
  4. § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 der Satzung wurden nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2008 geändert.